Kommentar: 50 Jahre Volksgruppengesetz – kein Grund zum Feiern, sondern Handlungsaufforderung
Die bereits im Artikel 7 des Staatsvertrags von 1955 genannten autochthonen Minderheiten, Kärntner SlowenInnen und BurgenlandkroatInnen, kritisierten das Volksgruppengesetz seit seiner Einführung 1976 als restriktiv. Die ungarische Volksgruppe etablierte 1979 als erste ihren Volksgruppenbeirat. Erst nach langem, erfolglosem Protest bestellten auch Kärntner SlowenInnen 1989 und BurgenlandkroatInnen 1992 ihre Beiräte und konstituierten sich somit als „Volksgruppen“. TschechInnen, SlowakInnen und Roma und Sinti folgten.
Das österreichische Volksgruppengesetz war von Anfang an kein Instrument zur Förderung von Minderheitenrechten oder sprachlicher Vielfalt, sondern diente als ordnungspolitischer Rahmen, der vor allem die formale Existenz autochthoner Minderheiten regelte. Doch statt ihre Position zu stärken, führte diese Regelung im Laufe der Jahrzehnte zu einer zunehmenden Verschlechterung ihrer Situation. Das 50-jährige Jubiläum des Volksgruppengesetzes sollte ein Aufruf und Anlass sein, notwendige Reformen zum Schutz und zur Förderung der autochthonen Minderheiten und ihrer Sprachen in Österreich endlich umzusetzen.
Laut Volksgruppengesetz sind „Volksgruppen […] die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum.” Allein diese Definition zeigt bereits einige Probleme auf.
- Der Begriff „Volksgruppen“ knüpft historisch an Gesetze aus der Monarchie an, in denen von „Volksstämmen“ die Rede war. Das Paradigma, Menschen ließen sich objektiv in unterschiedliche „Völker“ einteilen, gilt in den Geistes- und Sozialwissenschaften abseits des rechten ideologischen Spektrums seit langem als überholt. Das Volksgruppengesetz begünstigt mit seiner Terminologie essentialistische völkische Vorstellungen. Zugleich bezieht es sich – in der Annahme, es gäbe unterschiedliche „Völker“ innerhalb Österreichs – rein auf „Volksgruppenangehörige“ und lässt die breite Bevölkerung davon unberührt. Dadurch gehen bedeutende Ressourcen und viel Potenzial verloren.
- Das Gesetz geht davon aus, dass „Volksgruppen“ ausschließlich in bestimmten traditionellen Siedlungsgebieten ansässig sind und nur dort spezifische Rechte genießen, keinesfalls anderswo. Diese Gebiete sind historisch begründet periphere, ländliche Grenzräume. Kärntner SlowenInnen mussten sich demnach das Recht auf eine öffentliche zweisprachige Volksschule in Klagenfurt/Celovec, das nicht als Teil dieses Siedlungsgebiets gezählt wird, 1991 erst erkämpfen. Seit Jahrzehnten weisen VertreterInnen der autochthonen Minderheiten darauf hin, dass es auch in größeren Städten wie Graz und Wien essenziell sei, zweisprachige Bildung in den Volksgruppensprachen anbieten zu können. Bislang ohne Erfolg.
- Für alle „Volksgruppen“ sind beim Bundeskanzleramt „Volksgruppenbeiräte“ eingerichtet. Diese geben zwar für einen Teil des für die Minderheiten bestimmten Budgets Empfehlungen ab, denen meist gefolgt wird – wobei erst 2022 nach Jahrzehnten versucht wurde, das Budget an die Inflation anzupassen – ansonsten haben sie jedoch bloße Beratungsfunktion. Eine solcherart erschwerte politische Partizipation drängt die Volksgruppen auch in dieser Hinsicht in eine Randsituation und führt im Weiteren dazu, dass sich diskriminierte „Volksgruppen“ vor allem mit sich selbst beschäftigen müssen, anstatt Zwei- und Mehrsprachigkeit sowie Interkulturalität konstruktiv gemeinsam gesellschaftlich wirksam zu gestalten.
- Die Exklusivität der Volksgruppen ist nicht zeitgemäß – es gibt (nur) sechs privilegierte Minderheiten. Andere historisch oder gesellschaftlich relevante Gruppen – etwa die Jenischen – sind bislang nicht berücksichtigt. Auch Gemeinschaften wie BosnierInnen, PolInnen oder TürkInnen, die seit mehreren Generationen im Land leben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Wie könnte also ein zeitgemäßes, die autochthonen Minderheiten und ihre Sprachen nicht nur konservierendes, sondern förderndes „Volksgruppengesetz“ aussehen? Österreich war seit jeher mehrsprachig und multikulturell. Zwei- und Mehrsprachigkeit sollte nicht nur auf „Volksgruppenangehörige“ in ihrem „traditionellen Siedlungsgebiet“ beschränkt sein. Vielmehr sollten Zwei- und Mehrsprachigkeit sowie Inter- und Transkulturalität als Ressourcen und Mehrwert für alle angesehen werden. Dies würde auch der gegenwärtigen Realität einer pluralen Migrationsgesellschaft entsprechen und die „Fremdenangst“ hemmen sowie alle BürgerInnen auf aktuelle gesellschaftliche Herausforderungen vorbereiten. Die Identifikation einer großen Anzahl an BürgerInnen mit Zwei- und Mehrsprachigkeit sowie Transkulturalität würde wiederum übergreifende und inklusive Identitäten begünstigen, womit Stereotypen und Diskriminierungen vorgebeugt werden könnte. Minderheiten und ihre Sprachen wären damit nicht allein Gegenstand spezifischer Schutzbestimmungen, sondern Ausdruck eines allgemeinen gesellschaftlichen Mehrwerts.
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