50 Jahre Volksgruppengesetz
Die Habsburgermonarchie war ein Vielvölkerstaat, das heißt, es gab viele Nationalitäten und es wurden viele verschiedene Sprachen gesprochen. Die Dezemberverfassung von 1867 legte für den österreichischen Teil der Monarchie fest, dass die „Volksstämme“ und ihre Sprachen gleichberechtigt waren. Dieses Prinzip der Volksgruppen wurde nach dem Ersten Weltkrieg, nach dem Zusammenbruch der Monarchie, von der neu entstandenen Republik Österreich grundsätzlich übernommen. In Österreich gibt es daher heute sechs anerkannte „autochthone“ („einheimische“, „eingesessene“) Volksgruppen: BurgenlandkroatInnen, Kärntner SlowenInnen, UngarInnen, TschechInnen, SlowakInnen und Romnija und Roma. Die Angehörigen dieser anerkannten Volksgruppen haben als österreichische StaatsbürgerInnen dieselben Rechte wie alle anderen österreichischen StaatsbürgerInnen. Zusätzlich gibt es aber noch weitere rechtliche Bestimmungen, die für sie gelten und die ihre Förderung und ihren Schutz sicherstellen sollen. Das war nicht immer so. Doch vor 50 Jahren, am 7. Juli 1976, wurde das „Bundesgesetz über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich“ (VoGrG) erlassen. Es war ein wichtiger Schritt in der rechtlichen Entwicklung, da bis zu diesem Zeitpunkt die Stellung der Volksgruppen in Österreich ganz unterschiedlich geregelt gewesen war. Das VoGrG sollte nun die verbindliche Rechtsgrundlage für alle Volksgruppen bilden, wobei in Österreich nur „historisch gewachsene“ („autochthone“) Minderheiten unter Schutz stehen, also jene, die schon in Zeiten der Habsburgermonarchie (oder davor) auf heute österreichischem Gebiet gelebt haben, nicht jedoch später zugewanderte Minderheiten.
Unterschiedliche rechtliche Regelungen
Bis 1976 waren die Rechte der tschechischen und slowakischen Volksgruppen in Wien durch bilaterale Verträge geregelt worden, jene der kroatischen bzw. der slowenischen Volksgruppen im Burgenland bzw. in Kärnten und in der Steiermark im Staatsvertrag von 1955 (Artikel 7). Darunter fand sich das Recht auf Elementarunterricht und eigene Mittelschulen, auf Erledigung von Amtsgeschäften in der Elternsprache und auf zweisprachige topographische Aufschriften (also z.B. Ortstafeln). Allerdings wurde es den Volksgruppen fast unmöglich gemacht, ihre Rechte auch im Alltag durchzusetzen. In Kärnten kam es 1972 sogar zum sogenannten „Ortstafelsturm“: Kärntner SlowenInnen forderten unter anderem ihr Recht auf eine zweisprachige Beschilderung von Ortsnamen in Orten mit slowenischer Minderheitsbevölkerung ein. Dies führte zu heftigen Diskussionen und Unruhen. Als die ersten zweisprachigen Ortstafeln aufgestellt wurden, kam es immer wieder zu Demontagen, die somit die Umsetzung des Gesetzes verhinderten. Im Burgenland wiederum wurden zweisprachige Ortstafeln überhaupt erst Jahrzehnte nach dem Staatsvertrag und dem VoGrG, im Jahre 2000, aufgestellt. Und erst seit 1992 wird am zweisprachigen Gymnasium in Oberwart/Felsőőr neben Deutsch auch auf Kroatisch und Ungarisch bis zur Maturareife unterrichtet. Für die slowenische Volksgruppe in der Steiermark hingegen gibt es bis heute keine Umsetzung ihrer Rechte, nicht einmal zweisprachige Ortstafeln.
1976: Volksgruppengesetz
Das Volksgruppengesetz von 1976 sollte nun die Rechte sämtlicher Volksgruppen regeln und diese durch verschiedene Maßnahmen sicherstellen. Dazu gehörte 1.) die Einrichtung von Volksgruppenbeiräten. Das bedeutet, dass im Bundeskanzleramt zur Beratung der Bundesregierung und der BundesministerInnen in Volksgruppenangelegenheiten sog. Volksgruppenbeiräte als Interessensvertretung eingerichtet wurden. Sie sind vor der Erlassung von Rechtsvorschriften, die die Volksgruppe betreffen, anzuhören und sie können auch proaktiv Vorschläge zur Verbesserung der Lage der Volksgruppen einbringen. 2.) Die im VoGrG verankerte Volksgruppenförderung bezieht sich darauf, dass der Bund sich verpflichtet, den Vertretungsorganisationen der Volksgruppen eine Basisförderung zukommen zulassen. Darüber hinaus gibt es eine spezielle Medienförderung für ein Leitmedium pro Volksgruppe sowie einen Fördertopf, der allgemein zugänglich ist und der „interkulturelle Projekte, die dem Zusammenleben der Volksgruppen dienen“, unterstützen soll. 3.) regelt das VoGrG auch die zweisprachigen topographischen Bezeichnungen und 4.) die Verwendung folgender Volksgruppensprachen als Amtssprache bei gewissen Behörden: für das Burgenlandkroatische und Ungarische im definierten Sprachgebiet des Burgenlandes sowie für das Slowenische im definierten Sprachgebiet Kärntens.
1993: Anerkennung der Roma und Romnija
Im VoGrG wurde zwar auch die ungarische Volksgruppe im Burgenland als solche anerkannt, nicht aber die Volksgruppe der Romnija und Roma. Ihr wurde die Anerkennung jahrzehntelang verweigert. Erst 1993, nach langem Kampf, wurde sie als autochthone Volksgruppe anerkannt und hat nun dieselben Rechtsansprüche wie die anderen Volksgruppen in Österreich.
Was ist eine Volksgruppe?
Laut österreichischem Volksgruppengesetz sind Volksgruppen „die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum“ (§1 Abs. 2 VoGrG). Das bedeutet, dass nur „autochthone“ („alteingesessene“) Minderheiten durch das VoGrG geschützt sind, also jene, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und in Österreich historisch verwurzelt sind. „Allochthone“ Minderheiten, welche erst später eingewandert sind, werden im VoGrG nicht berücksichtigt.
Rechtliche Entwicklungen seit 1976
Auch wenn die Umsetzung des VoGrG oft zu wünschen übriglässt und ließ, hat sich seit 1976 in Österreich doch einiges getan. 1998 trat das EU-Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten in Kraft, mit dem Ziel, einen europaweiten Standard für die Rechte der Volksgruppen festzulegen. Die Vertragsstaaten berichten dem Ministerkomitee des Europarates regelmäßig über die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Abkommens, das den Schutz und die Förderung der Minderheiten zum Ziel hat.
Dieser Schutz und diese Förderung wurde schließlich im Jahr 2000 in Österreich vom Nationalrat zum „Staatsziel“ erklärt und in der Bundesverfassung verankert.
Trotz dieser Bemühungen wird in der Praxis jedoch immer wieder Kritik an einer mangelnden Förderung der Volksgruppen, insbesondere der Minderheitensprachen, geübt. Ein Hauptkritikpunkt: Das VoGrG sichert den Betroffenen ihre Rechte nur in ihren ursprünglichen Siedlungsgebieten zu. Heute leben jedoch viele Volksgruppenangehörige nicht mehr in den als „autochthon“ definierten Gebieten, sondern in Städten wie Wien, wo sie keinen Rechtsanspruch auf die Umsetzung von Artikel 7 haben. Von großer Bedeutung sind daher rechtlich bindende internationale Verträge der Republik Österreich wie die Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen. Österreich hat diese zwar 1992 unterzeichnet, völkerrechtlich trat sie jedoch erst 2001 in Kraft, mit dem Ziel, Regional- bzw. Minderheitensprachen als gemeinsames europäisches Erbe anzusehen und zu schützen und somit auch die kulturelle Vielfalt Europas sicherzustellen. Wie die regelmäßig auf der Webseite des Europarates veröffentlichten „Monitoring Reports“ der Länder zeigen, gäbe es diesbezüglich jedoch in Österreich durchaus noch Handlungsbedarf. Es sind in den letzten Jahren jedoch auch Fortschritte zu verzeichnen. Diese bestehen zum Beispiel darin, dass seit 2021 eine spezielle Medienförderung für Volksgruppen umgesetzt wird, oder dass in den neuen Schul-Lehrplänen „die mit den jeweiligen Regional- und Minderheitensprachen verschränkte Geschichte und Kultur“ aufgenommen wurde. Demzufolge sei es nun eine „zentrale Aufgabe der Schule, Rahmenbedingungen für den respektvollen und wertschätzenden Umgang mit Vielfalt und der Begegnung der Kulturen im Alltagsleben ... und ein Bewusstsein für die Rechte und den Schutz der Minderheiten zu schaffen“. Überdies gibt es Gespräche zwischen den Volksgruppen und dem Bildungsministerium, um bei Bedarf einen Volksgruppen-Sprachenunterricht auch außerhalb der definierten „autochthonen“ Gebiete anbieten zu können. Dies gibt Anlass zur Hoffnung.
Situation heute
In Österreich zeichnen sich die Volksgruppen heute vor allem durch ein reges Vereinsleben aus (z.B. die burgenlandkroatische „KUGA“, der „Artikel-VII-Kulturverein für Steiermark – Pavelhaus“, der „Kulturverein Österreichischer Roma“, „Verein/Društvo Peršman“, „Schulverein Komensky“ etc.). Dieses möchte einerseits die kulturelle Identität, Sprache und Traditionen der Volksgruppen bewahren und das Gemeinschaftsgefühl innerhalb der Community stärken. Andererseits geht es aber auch darum, die Volksgruppen öffentlich sichtbar zu machen.
Auch das österreichische Parlament sieht sich im 50-Jahr-Jubiläum des VoGrG veranlasst, „die autochthonen Volksgruppen Österreichs verstärkt sichtbar zu machen und ihren wichtigen Beitrag zur Geschichte, Kultur und Identität des Landes und zur Demokratie hervorzuheben“. Dies ist auf einer symbolischen Ebene zweifelsfrei von großer Bedeutung. In der heutigen Zeit wird dennoch von manchen die Frage gestellt, ob die derzeitige (historische) Volksgruppenpolitik überhaupt noch zeitgemäß sei. So bemühen sich verschiedene Gruppen (z.B. jenische, bosnische oder polnische Organisationen) um eine Anerkennung als Volksgruppe mit Verweis auf lange historische Traditionen. Und es gibt auch Gruppen wie türkische „GastarbeiterInnen“, die ab den 1960er-Jahren von Österreich ins Land geholt wurden und die somit mittlerweile auch „eingesessen“ sind. Ihnen wird kein Volksgruppenschutz zuteil. Die Politik wird folglich in den nächsten Jahren und Jahrzehnten noch mit viele Herausforderungen konfrontiert sein.
Was sind die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für den Schutz der österreichischen Volksgruppen?
• Staatsvertag von Saint-Germain-en-Laye (1919)
• Artikel 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (erneutes Inkrafttreten 1945)
• Artikel 7 des Staatsvertrages von Wien (1955)
• Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten (1959)
• Volksgruppengesetz (VoGrG) (1976)
• Verordnung der Bundesregierung über die Volksgruppenbeiräte (1977)
• Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland (1994)
• Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (1998) (EU)
• Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (1992 Unterzeichnung, 2001 Ratifizierung)
• Bundesgesetzblatt zur Änderung des Volksgruppengesetzes am 26.07.2011
